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Berufskraftfahrer

Berufskraftfahrer-Qualifikation nach §5 BKrFQG und §4 BKrFQV

Fahrerinnen und Fahrer, die als Angestellte oder Selbständige, Güter oder Personen zu gewerblichen Zwecken befördern, müssen künftig eine Qualifizierung nachweisen.

Grundlage für die Grundqualifikation und Weiterbildung ist das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) und als Ergänzung dient die Verordnung zum Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQV).

Grundqualifikation zum/zur Berufskraftfahrer/in (Lkw oder Bus) 

Wer ist betroffen?

  • Deutsche Staatsangehörige
  • Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des EWR
  • Staatsangehörige eines Drittstaates, die in einem Mitgliedsstaat der EU oder eines Vertragsstaates des EWR beschäftigt oder eingesetzt werden

Wer muss eine Grundqualifikation nachweisen?

  • Alle Busfahrer/in im gewerblichen Personenverkehr > 8 Fahrgastplätze die ihren Führerschein nach dem 09.09.2008 erworben haben
  • Alle Lkw-Fahrer/in im gewerblichen Güterverkehr > 3,5 t z.G. die ihren Führerschein nach dem 09.09.2009 erworben haben

Wie erhält man einen Grundqualifikationsnachweis ?

Es gibt 3 verschiedene Varianten:

  1. Ausbildung „Berufskraftfahrer/in“, Fachkraft im Fahrbetrieb oder andere anerkannte Ausbildungsberufe
  2. Grundqualifikation bei der IHK (Theorie und Praxis)
  3. Beschleunigte Grundqualifikation (z.B. in unserer Fahrschule) mit einer IHK-Prüfung (nur Theorie)

Zu 1: Ausbildung „Berufskraftfahrer/in“, Fachkraft im Fahrbetrieb oder andere anerkannte Ausbildungsberufe

  • Lehre in einem Ausbildungsbetrieb 2-3 Jahre mit Berufsschule, Zwischenprüfung und Abschlussprüfung
  • Im Güterverkehr darf man zu Ausbildungszwecken ab 18 Jahren fahren
  • Im Personenverkehr der Klasse D1, D1E darf man zu Ausbildungszwecken ab 18 Jahren fahren
  • Für die Klasse D, DE gibt es 2 Altersgrenzen, 18 Jahre nur für Linienverkehr bis 50 km, weitere Verkehre wie Reiseverkehr und Linienverkehr über 50 km ab 20 Jahre

Zu 2: Grundqualifikation

  • Hier wird keine Ausbildung vorgeschrieben, aber Führerscheinbesitz für die die Prüfung beantragt wird ist erforderlich
  • Eine große theoretische und praktische IHK-Prüfung muss abgelegt werden
  • Die theoretische Prüfung, Multiple-Choice und offene Fragen dauert mind. 240 Min. (Verkürzung bei Quereinsteigern auf 170 Min., bei Umsteigern auf 110 Min)
  • Die Prüfung wird in deutscher Sprache abgelegt
  • Praktische Prüfung bestehend aus 3 Teilen, mit einem TÜV-Prüfer, IHK-Prüfer, Fahrlehrer und einem Prüfungsfahrzeug das den Prüfungsrichtlinien des Fahrerlaubnisrechts entspricht
  • Teil 1: Fahren im Straßenverkehr unter real Bedingungen, Dauer min. 120 Min.
  • Teil 2: Technische Unterweisung und Fahrzeugbedienung, Dauer min. 30 Min.
  • Teil 3: Spezielle Fahrübungen auf einem Gelände, Dauer 60 Min.
  • Im Güterverkehr der Klasse C, CE, C1, C1E beträgt das Mindestalter 18 Jahre
  • Im Personenverkehr der Klasse D, DE beträgt das Mindestalter 21 Jahre, die Klassen D1, D1E entfallen

Zu 3: Beschleunigte Grundqualifikation

  • Hier werden 140 h Ausbildung in einer anerkannten Ausbildungsstätte vorgeschrieben davon mind. 10 h praktische Ausbildung
  • Bei Umsteiger verkürzt sich die Ausbildung auf 35 h, davon 2,5 h praktische Ausbildung
  • Eine theoretische Prüfung bei der IHK ist vorgeschrieben, eine praktische Prüfung entfällt
  • Die theoretische Prüfung, Multiple -Choice und offene Fragen dauert mind. 90 Min. (Verkürzung bei Quereinsteigern auf 60 Min., bei Umsteigern auf 45 Min.)
  • Die Prüfung wird in deutscher Sprache abgelegt
  • Im Güterverkehr der Klasse C1, C1E (Lkw < 7,5 to z.G.) beträgt das Mindestalter 18 Jahre
  • Im Güterverkehr der Klasse C, CE (Lkw > 7,5 to z.G.) beträgt das Mindestalter 21 Jahre
  • Im Personenverkehr der Klasse D1, D1E (max.16 Fahrgastplätze) beträgt das Mindestalter 21 Jahre
  • Im Personenverkehr der Klasse D, DE unterscheidet man zwischen Linienverkehre bis 50 km ab 21 Jahre und anderen Verkehren ab 23 Jahre

Definition Umsteiger und Quereinsteiger

Umsteiger:

  • Personen die eine Qualifikation im Güterverkehr besitzen und in den Personenverkehr wechseln oder umgekehrt

Quereinsteiger:

  • Inhaber einer Fachkundeprüfung im Straßen-, Güter- oder Personenverkehr (z. B. Kraftverkehrsmeister)

Übergangsregelung

  • Die Pflicht zur einmaligen Qualifikation besteht nicht:
  • Im Personenverkehr, wenn die Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2008 erworben wurde. Diese müssen spätestens bis zum 09.09.2013 eine Weiterbildung absolvieren (Übergangspuffer 09.09.2015)
  • Im Güterverkehr, wenn die Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2009 erworben wurde Diese müssen spätestens bis zum 09.09.2014 eine Weiterbildung absolvieren (Übergangspuffer 09.09.2016)

Wie lange ist die Qualifikation gültig?

  • 5 Jahre
  • Alle 5 Jahre ist eine theoretische Fortbildung (5 Module) vorgeschrieben, die für den Erhalt der Qualifikation notwendig ist